Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen ergänzend zu den einzelvertraglichen Vereinbarungen die Grundlage der Tätigkeit von Könenkamp Immobilien dar.

§ 1 Doppeltätigkeit

Könenkamp Immobilien ist berechtigt, auch für die jeweils andere Vertragsseite provisionspflichtig tätig zu werden.

§ 2 Nachweise

Nachweise werden freibleibend übermittelt; Zwischenverkauf und -vermietung bzw. -verpachtung sind vorbehalten. Die in den Angeboten von Könenkamp Immobilien enthaltenen Angaben basieren auf vom jeweiligen Auftraggeber oder Dritten erteilten Informationen. Könenkamp Immobilien wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten versuchen, über
Objekte und Vertragspartner möglichst vollständige und richtige Angaben zu erhalten; eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit wird von Könenkamp Immobilien nicht übernommen.

§ 3 Mitteilung der Vorkenntnis

Sollte dem Auftraggeber eine von Könenkamp Immobilien nachgewiesene Vertragsgelegenheit bereits bekannt sein, so hat er dies Könenkamp Immobilien ohne unbegründete Verzögerung mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen.

§ 4 Vertraulichkeit

Die von Könenkamp Immobilien übersandten Angebote und Informationen sind vertraulich und nur für den jeweiligen Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch Könenkamp Immobilien zulässig. Für den Fall, dass aufgrund einer Zuwiderhandlung des Auftraggebers gegen diese Vertraulichkeitspflicht ein Hauptvertrag unter Ausschluss von Könenkamp Immobilien zustande kommt, schuldet der Auftraggeber die Provision, wie wenn er diesen Vertrag selbst geschlossen hätte.

§ 5 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat Könenkamp Immobilien alle Informationen zur Verfügung zu stellen, welche für den Abschluss des Hauptvertrages bedeutend sein könnten.
Bei Aufnahme direkter Verhandlungen zwischen Eigentümer bzw. Vermieter und Interessenten ist auf die Tätigkeit von Könenkamp Immobilien Bezug zu nehmen und Könenkamp Immobilien der Inhalt der Verhandlungen, soweit dem kein gewichtiger Grund entgegensteht, mitzuteilen. Der Auftraggeber hat Könenkamp Immobilien unverzüglich mitzuteilen und zu belegen, wann und zu welchen Bedingungen über ein von Könenkamp Immobilien nachgewiesenes oder vermitteltes Objekt oder einen von Könenkamp Immobilien nachgewiesenen oder vermittelten Interessenten ein Hauptvertrag zustande kommen soll bzw. zustande gekommen ist. Könenkamp Immobilien hat das Recht, beim Abschluss des Hauptvertrages anwesend zu sein.

§ 6 Provisionsanspruch / Fälligkeit

Der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Provision entsteht, wenn ein Hauptvertrag aufgrund einer von Könenkamp Immobilien nachgewiesenen oder vermittelten Vertragsgelegenheit zustande kommt. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Hauptvertrag aufgrund einer von Könenkamp Immobilien während der Vertragslaufzeit nachgewiesenen oder vermittelten Vertragsgelegenheit zustande kommt, nachdem der Maklervertrag beendet ist. Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der zustande gekommene Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt, durch einen Rücktrittsvorbehalt des Auftraggebers aufgelöst oder aus einer anderen in seiner Person liegenden Gründen rückgängig gemacht bzw. nicht erfüllt wird. Ferner steht die vereinbarte Provision auch zu, wenn ein wirtschaftlich gleichwertiges, gleichartiges oder ähnliches Geschäft zustande kommt (z.B. Kauf anstatt Miete oder Miete anstatt Kauf oder Erbpacht anstatt Kauf usw.). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn ein entsprechender Vertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt zustande kommen soll. Die Provision ist 14 Tage nach Rechnungserhalt fällig und zahlbar.

§ 7 Höhe der Provision

Die Provision für Nachweis oder Vermittlung, soweit nicht individuell oder im Exposé anders vereinbart, entspricht der jeweils ortsüblichen Provision. Sie errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis bzw. Gesamtnettomietpreis.

§ 8 Haftungsbeschränkung

Könenkamp Immobilien haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung für die Leistungen Dritter wird nicht übernommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Könenkamp Immobilien – ohne rechtliche Verpflichtung – Verträge zwischen ihren Kunden und Drittfirmen vermittelt, z. B. Bauverträge, Werkverträge, Finanzierungsverträge usw. Für die Leistungen der empfohlenen oder vermittelten Unternehmen übernimmt Könenkamp Immobilien keine Haftung.

§ 9 Sonstige Bedingungen

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht wirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufleute ist der Geschäftssitz des Maklers.